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Arbeitnehmer-Sparzulage

Arbeitnehmer-Sparzulage – höhere Einkommensgrenzen seit 2024: Bausparen ist damit für noch mehr Menschen attraktiv!

Viele Berufstätige erhalten von ihren Arbeitgebern neben dem Gehalt zusätzlich Vermögenswirksame Leistungen (VL), die an bestimmte Sparformen wie einen Bausparvertrag oder das Aktienfondssparen geknüpft sind. Dieser Vermögensaufbau wird über die Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) auch staatlich gefördert – sofern dafür geltende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: Seit Januar 2024 wurden die betreffenden Limits für beide Sparformen nun deutlich angehoben – auf einheitlich 40.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 80.000 Euro (Paare), wodurch jetzt noch viel mehr Menschen profitieren können!

Die Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ) ist eine Förderung, die der Staat – in Höhe eines festen Prozentsatzes auf die in einen förderfähigen Sparvertrag investierten Vermögenswirksamen Leistungen (VL) – als Beihilfe zum Vermögensaufbau gewährt: Beim Bausparen beträgt die ASZ jährlich 9 Prozent auf maximal 470 Euro (bei Verheirateten 940 Euro) eingezahlte VL. Daraus ergibt sich eine staatliche Zugabe von bis zu 43 Euro (bzw. 86 Euro) pro Jahr, die weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig ist.** Beim Fondssparen (Beteiligungssparen, der Aktienanteil im Fonds muss mindestens 60 Prozent betragen) sind es 20 Prozent auf maximal 400 Euro (bei Verheirateten 800 Euro) eingezahlte VL – also bis zu 80 Euro (bzw. 160 Euro) jährliche ASZ. Mit dieser Entscheidung im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes möchte der Bundestag noch mehr Menschen zum Sparen motivieren und für einen möglichst frühen Beginn mit dem Vermögensaufbau werben. Bislang waren laut einer Studie des Forschungs- und Beratungsinstituts empirica im Jahr 2023 etwa um die acht Millionen Menschen grundsätzlich ASZ-anspruchsberechtigt. Mit den höheren Einkommensgrenzen stieg diese Zahl zum Jahreswechsel 2023/2024 insgesamt um mehr als 13 Millionen Berechtigte an.***

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind eine zusätzliche Zahlung der Arbeitgeberseite, die auf freiwilliger bzw. tarifvertraglich geregelter Basis gewährt wird – und deren monatliche Höhe zwischen 6,65 Euro und 40 Euro festgelegt sein kann. Die Überweisung durch den Arbeitgeber erfolgt aber nicht auf das Arbeitnehmer-(Gehalts-)Konto, sondern auf einen für diesen Vermögensaufbau zugelassenen Sparvertrag – wie z. B. den Bausparvertrag oder einen Aktienfondssparplan. Für welche der zulässigen Sparformen sich die Arbeitnehmerperson entscheidet, bleibt ihr frei überlassen – sie teilt ihrem Arbeitgeber dann lediglich mit, wohin die VL zu überweisen ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung von VL besteht gegenüber dem Arbeitgeber übrigens grundsätzlich nicht. Dennoch haben auch Berufstätige, deren Arbeitgeber keine oder nicht die vollen 40 Euro monatlich zulässige VL zahlen, die Möglichkeit, von der ASZ in vollem Umfang zu profitieren: Indem sie ihrer Personalabteilung den Auftrag erteilen, ihre „VL“ bis zur Höhe des maximal förderfähigen Betrags alternativ aus dem eigenen regulären Gehaltsbestandteil auf einen VL-Sparvertrag zu überweisen – z. B. auf einen Schwäbisch Hall Bausparvertrag, für den darüber hinaus auch noch weitere staatliche Fördermöglichkeiten in Betracht kommen können.**

Zu beachten ist eine für VL-Verträge geltende siebenjährige Sperrzeit: Beim Fondssparplan setzt diese sich aus einem sechsjährigen Einzahlungszeitraum plus Ruhejahr ohne Einzahlungen zusammen; beim Bausparen wird über die gesamten sieben Jahre hinweg – man spricht auch von einer siebenjährigen [wohnwirtschaftlichen] Zweckbindung – eingezahlt. Zum Ende der jeweiligen Einzahlungsphase wäre dann übrigens auch der richtige Moment für den Abschluss eines neuen (weiteren) VL-Vertrages, um die VL-Zahlungen des Arbeitgebers weiterhin lückenlos zu nutzen. Nach der Sperrzeit überweist das Finanzamt die in den Jahren angesammelte ASZ aufs persönliche Anlagekonto. Im Anschluss können Sie auch beim Bausparvertrag über ihr Guthaben inklusive ASZ beliebig ohne Zweckbindung verfügen. Aber Achtung – anders sähe es aus, wenn der Bausparvertrag schon vor Ablauf der Bindungsfrist zugeteilt würde: In diesem Fall wäre eine wohnwirtschaftliche Verwendung des Guthabens obligatorisch, um die ASZ nicht zu verlieren. Davon gibt es nur wenige, klar definierte Ausnahmen – etwa, bestimmte Notlagen, wo eine anderweitige Guthabenverwendung vor Ablauf der sieben Jahre ohne ASZ-Verlust möglich wäre. Hier empfiehlt es sich ggf. aber in jedem Fall, wirklich genau hinzuschauen und Beratung in Anspruch zu nehmen – um sowohl den Verlust der ASZ als auch mögliche weitere Nachteile auszuschließen: Z. B. ist bei Bausparverträgen an die Abschlussgebühr zu denken, während bei Fondssparplänen im vorzeitigen Kündigungsfall eine Nachversteuerungspflicht der erhaltenen Leistungen als geldwerter Vorteil eintreten kann.

Während der siebenjährigen Zeitphase ist es für die grundsätzliche Gewährung von ASZ nicht notwendig, dass Sie die Einkommensgrenzen zwingend für jedes einzelne Jahr einhalten: Zwar entfällt der ASZ-Anspruch für Jahre, in denen Sie vom Einkommen her zu hoch lagen – doch wirkt sich dies nicht negativ auf die anderen Jahre aus, für die der Anspruch uneingeschränkt weiter besteht. In diesem Zusammenhang sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass das „zu versteuernde Einkommen“ nicht dem Brottolohn gleichzusetzen ist – dieser liegt in der Regel deutlich höher: Zwecks Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind vom Brutto sämtliche Werbungskosten, bestimmte sonstige Aufwendungen und Freibeträge nämlich abzuziehen. Sollte das Bruttoeinkommen also über den für die Förderung maßgeblichen Einkommensgrenzen liegen, kann das zu versteuernde Einkommen trotzdem durchaus innerhalb des gesteckten Rahmens liegen – insbesondere jetzt, seit der enormen Anhebung geltender Einkommensgrenzen.

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** Zusätzliche oder alternative Fördermöglichkeiten fürs Bausparen, wie etwa die Wohnungsbauprämie auf weitere private Einzahlungen in den Bausparvertrag oder das Wohnriestern, können je nach Voraussetzungen in Betracht kommen, stehen hier aber nicht im Fokus dieses Beitrags. Im Rahmen einer Beratung empfehlen wir, auch danach zu fragen.

***Vollständige empirica-Studie "Analysen zur Arbeitnehmersparzulage - Reform 2023?" vom 06.03.2023 mit Details


Weitere Informationen zum Thema Bausparen, Zweckbindung und staatliche Förderung:

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