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Bausparen: Mythos „Zweckbindung“ fürs Guthaben

Beim Bausparen ist häufig von der „wohnwirtschaftlichen Verwendung“ die Rede. Hintergrund ist, dass Bausparverträge einst dazu „erfunden“ wurden, Menschen ins Eigenheim zu bringen. Dies wird auch staatlich gefördert – unter bestimmten Voraussetzungen z. B. mit der Wohnungsbauprämie (WoP). In der Regel ist diese an die Verwendung des Bausparvertrages für wohnbezogene Zwecke gebunden. Ein weit verbreiteter Irrtum ist allerdings, dass dies ausnahmslos – und gleichsam auch fürs angesparte Guthaben per se gelte: Dieser Beitrag klärt auf – denn Bausparen ist weitaus flexibler als gedacht.

Bausparen erlebt im Zuge gestiegener Zinsen eine Renaissance. In der Tat bringt ein Bausparvertrag je nach persönlichen Gegebenheiten und Plänen viele Vorteile mit sich. Dennoch gibt es mitunter Bedenken, sich damit ohne konkrete Eigenheimpläne zu sehr festzulegen: Ein Grund hierfür ist die häufig zitierte „wohnwirtschaftliche Verwendung“ und der Mythos, dass Er(bau)spartes immer an diese gebunden sei. Was so nicht stimmt! Denn unter Berücksichtigung vertraglicher Vereinbarungen wie z. B. der Abschlussgebühr können Sie mit Ihrem Bausparguthaben grundsätzlich machen, was immer Sie möchten!

Etwas anderes gilt hinsichtlich der ggf. zugeschriebenen Wohnungsbauprämie (WoP): Diese ist für Bausparverträge, die seit dem Jahr 2009 geschlossen wurden, tatsächlich an eine wohnwirtschaftliche Verwendung des Bausparguthabens geknüpft – von wenigen Sonderregelungen für unter 25-Jährige sowie besondere Lebenslagen einmal abgesehen. Genau dieses Detail führt aber manchmal zu Missverständnissen und der Fehlannahme, dass ein Bausparvertrag oder das eingezahlte Geld bzw. Bausparguthaben per se einer Zweckbindung unterläge. De facto betrifft die Zweckbindung – sofern überhaupt – allenfalls die Gewährung der WoP.1 Es geht also in erster Linie um den Prämienerhalt. Die WoP wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen dem Bausparkonto jährlich gutgeschrieben und (unter Berücksichtigung einer siebenjährigen Sperrfrist) dann nach Zuteilung in einer Summe mit dem Bausparguthaben ausgezahlt. Sofern die Auszahlung inklusive WoP erfolgt, obwohl das Geld dann nicht zu Wohnzwecken verwendet wird, kann der Staat die Prämie bis zu vier Jahre nachträglich noch zurückfordern.

Keine Gedanken über eine möglicherweise prämienschädliche Verwendung des Bausparguthabens müssen sich hingegen junge Bausparer:innen machen, die bei Vertragsabschluss noch keine 25 Jahre alt waren: Nach der siebenjährigen Sperrzeit können sie ihr Bausparguthaben ggf. auch inklusive WoP frei verwenden. Insofern kann ein Bausparvertrag dank Prämienförderung und weiteren Vorteilen für junge Menschen eine rentable Sparalternative sein, selbst wenn sie keine Immobilienpläne haben. Allerdings gilt das jeweils nur für einen Bausparvertrag. Bei allen weiteren bzw. nachfolgenden Bausparverträgen gilt auch für diese Altersgruppe die herkömmliche Regelung. Des Weiteren besteht eine WoP-unschädliche freie Verwendungsmöglichkeit des Bausparguthabens, wenn die bausparende Person oder deren Ehepartner:in nach Vertragsabschluss verstorben ist bzw. die oder der Bausparende nach Vertragsabschluss für mindestens ein Jahr bis zum Auszahlungszeitpunkt arbeitslos war.

Ungeachtet dessen sind aber auch bei bestehender Zweckbindung manche Bedenken oft unbegründet: Denn der Begriff „wohnwirtschaftliche Verwendung“ ist sehr weit gefasst – und durchaus nicht allein auf den Immobilienbau oder -erwerb ausgerichtet. So fallen gleichsam der Kauf von Wohnrechten (z. B. über Genossenschaften), Modernisierungen (wie etwa ein Altersgerechter Umbau, energetische Sanierungen) und weitere Renovierungsmaßnahmen aller Art darunter. Selbst, wer zur Miete wohnt, kann vom prämiengeförderten Bausparen profitieren, indem der zugeteilte Vertrag z. B. für eine moderne Küche, den neuen Fußboden oder sonstige Modernisierungen des gemieteten Wohnraums verwendet wird.

Zudem gibt es auch Bausparer:innen, die aufgrund eines höheren Einkommens von vornherein gar keinen Anspruch auf eine WoP haben – womit hier jegliche Zweckbindung dann sowieso obsolet ist. Und natürlich bleibt es Bausparenden auch immer unbenommen, zugunsten einer anderweitigen Guthabenverwendung ggf. freiwillig auf die WoP zu verzichten – wenngleich dies sicherlich gut durchdacht sein will: Denn inwieweit Bausparen im Hinblick auf eine interessante Guthabenverzinsung, die günstige Darlehensoption und ggf. noch anderweitig infrage kommende staatliche Förderarten2 gegenüber dem WoP-Verzicht und der Vertragsgebühr ebenfalls sinnvoll ist, hängt wesentlich auch von individuellen Gegebenheiten und persönlichen Zielen ab. Lassen Sie sich daher immer gut beraten – und fragen Sie im Zweifel gerne nach!

1 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Inanspruchnahme des optionalen Bauspardarlehens der wohnwirtschaftlichen Zweckbindung unterliegt.

2 Siehe hierzu auch: Bausparen mit Vermögenswirksamen Leistungen und Die staatliche Bausparförderung



An alle Bausparer:innen: Denken Sie an Ihren Antrag auf Wohnungsbauprämie!

Bausparende beantragen die Wohnungsbauprämie bei ihrer Bausparkasse jährlich selbst. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall stellt die entsprechenden Antragsformulare ihren Kund:innen automatisch zu. Nach positiver Prüfung des eingereichten Antrages, ob alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Prämie für das betreffende Jahr dem jeweiligen Bausparkonto gutgeschrieben. Der Posten findet sich auch auf dem Kontoauszug. Anträge auf WoP könnten bis zu zwei Jahre nach dem betreffenden Jahr noch nachgeholt werden – somit könnten Sie Ihren Antrag für das Jahr 2021 ggf. noch bis zum Ende dieses Jahres 2023 einreichen.


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