Sparda-Bank Hessen eG
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Sicherheit – egal, was kommt.

R+V-RatenschutzPolice

Das Logo der R+V

Die Darlehenssicherung für Ihre Baufinanzierung.

Die R+V-RatenschutzPolice sichert die Rückzahlung Ihrer Baufinanzierung bei finanziellen Engpässen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Scheidung, Arbeitsunfähigkeit, Unfall oder Tod.

Ihre Vorteile

  • Darlehenssicherung bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Scheidung, Arbeitsunfähigkeit oder Tod
  • Beiträge können im Rahmen des Darlehens mitfinanziert oder auf Wunsch ratierlich gezahlt werden
  • sofortiger Versicherungsschutz mit Unterschrift unter den Versicherungsvertrag und Versicherungsbeginn
  • nur innerhalb der Zusatzversicherung "Arbeitslosigkeit" besteht eine Wartezeit von 3 Monaten
  • keine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss

Diese Leistungen sind in der R+V- RatenschutzPolice enthalten:

Bei Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit übernimmt unser Kooperationspartner R+V Versicherung nach einer Karenzzeit von drei Monaten die monatlichen Leistungen, die in der Regel den Kreditraten entsprechen. Die Zahlung erfolgt bis zu 24 Monate lang und kann bei wiederholter Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erneut bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden.

Lassen Sie sich von Ihrem Ehepartner scheiden, übernimmt unser Kooperationspartner R+V Versicherung nach Eingang des rechtskräftigen Scheidungsurteils einen Einmalbetrag von sechs versicherten Raten, max. bis zu 15.000 Euro.

Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt unser Kooperationspartner R+V Versicherung nach Ablauf der sechswöchigen Karenzzeit die Rückzahlung der monatlichen Kreditraten für den Zeitraum der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit während der Vertragslaufzeit.

Im Todesfall übernimmt unser Kooperationspartner R+V Versicherung einen Einmalbetrag in Höhe von 110% der aktuellen Versicherungssumme.

** Wichtiger Hinweis zu Karenz- und Wartezeiten:

Das Risiko für Krankheit, Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit wurde vielen Kreditnehmer:innen gerade in der zurückliegenden Corona-Situation besonders bewusst. Corona bzw. COVID-19 ist im Sinne der Bedingungen eine ernstliche Erkrankung und daher - wie andere ernstliche Erkrankungen auch - bei Arbeitsunfähigkeit sowie im Todesfall unter Berücksichtigung nachfolgender Regelungen selbstverständlich mit versichert:

  • Sofern die versicherte Person bereits bei Vertragsabschluss wissentlich an COVID-19 erkrankt war, ist der Versicherungsfall - wie bei anderen schon bei Abschluss bestehenden ernstlichen Erkrankungen auch - während der ersten beiden Vertragsjahre vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
  • Beim Abschluss des Versicherungsbausteins "Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und Scheidung" gilt eine jeweils 3-monatige Warte- und Karenzzeit. Sollte in diesem Bereich der Leistungsfall in den ersten drei Monaten des Vertrages eintreten, oder die versicherte Person bei Abschluss des Vertrages beispielsweise schon Kenntnis von der Arbeitslosigkeit haben, ist dieser Leistungsfall vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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