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Fruher in Rente
Bildquelle: aaron Burden/unsplash.com

Freiwillige Sonderzahlungen für die Rente ab 63 – lohnt sich das?

Damit im Alter keine Versorgungslücken auftreten, ist private Vorsorge wichtig. Als Sparda-Bank Hessen bieten wir hierzu gemeinsam mit unseren Kooperationspartnern vielfältige Möglichkeiten. Doch auch die gesetzliche Rentenversicherung erlebt angesichts vorherrschender Niedrigzinsen, die den privaten Anbietern zu schaffen machen, eine Renaissance: Wer auf 35 Beitrags- bzw. Versicherungsjahre kommt, zählt hier zu den „langjährig Versicherten“ und kann unter bestimmten Voraussetzungen schon ab 63 Jahren in die Rente starten.

63 ist nach heutigem Stand bei uns in Deutschland das Mindestalter, um überhaupt gesetzliche Altersrente zu beziehen (Ausnahme Schwerbehinderung). Abschläge aufgrund dieses „frühen“ Renteneintritts können ab Vollendung des 50. Lebensjahrs mit freiwilligen Sonderzahlungen ganz oder teilweise vorab ausgeglichen werden. Soweit, so gut – aber was kostet das?

Frei über die eigene Zeit verfügen, sich endlich ganz dem Hobby widmen, einem Ehrenamt nachgehen, nach Lust und Laune die Beine hochlegen – viele Menschen träumen davon, dies schon ein paar Jährchen eher im Ruhestand tun zu können. Insbesondere, seit die Bundesregierung beschlossen hat, das reguläre Renteneintrittsalter schrittweise auf 67 Jahre anzuheben. Maximal davon betroffen sind diejenigen, die ab 1964 geboren sind: Geht's nach der vorgesehenen Regelung, können sie – um die volle gesetzliche Regelaltersrente zu erhalten – erst mit Vollendung des 67. Lebensjahrs aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Wer früher aufhört, muss mit Abschlägen rechnen. Um diese wird die vorgezogene gesetzliche Altersente später jeden Monat gekürzt – es sei denn, es erfolgt schon während des Berufslebens ein Ausgleich durch freiwillige Sonderzahlungen.

Was kostet es, früher aufzuhören?

Für jeden Monat, den man früher als regulär vorgesehen in Rente geht, werden 0,3 Prozent Abschlag angesetzt, die später monatlich von der gesetzlichen Rente abgezogen werden. Jedes vorgezogene Jahr addiert sich somit auf einen Abschlag in Höhe von 3,6 Prozent – Rechnung: 12 Monate à 0,3 Prozent pro Monat ergibt 3,6 Prozent pro Jahr.

Wenn Sie beispielsweise 1964 oder später geboren sind und ihr reguläres Renteneintrittsalter dementsprechend 67 ist, addiert sich Ihr Abschlag für den frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 Jahren auf insgesamt 14,4 Prozent – Rechnung: 4 Jahre früher aufhören à 3,6 Prozent pro Jahr ergibt 14,4 Prozent. Um diesen Prozentsatz würden die gesetzlichen Rentenzahlungen dann jeden Monat gekürzt.

Vielleicht denken Sie jetzt „nun ja, 14,4 Prozent weniger Rente sind notfalls irgendwie zu überbrücken, es sind ja nur vier Jahre ...“? Irrtum! Diese Kürzung begleitet Sie ein Leben lang! Das bedeutet, dass dieser Abzug auch mit Erreichen des regulären Renteneintrittsalters ab 67 Jahren nicht wegfällt!

Ein möglicher Ausweg sind freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenversicherung, auf die der folgende Abschnitt näher eingeht. Diese kompensieren allerdings maximal die beschriebenen Abschläge für die früher beginnende Auszahlung der gesetzlichen Altersrente. Ein Ausgleich für die fehlenden Beitragsjahre bzw. Entgeltpunkte, die neben dem Verdienst für die Höhe der Rente ausschlaggebend sind, erfolgt damit nicht! Schließlich bedeutet der vorgezogene Renteneintritt ja nicht nur eine vorzeitige Auszahlung von Rentenleistungen, sondern gleichzeitig auch, dass ab dem vorzeitigen Renteneintritt nicht mehr in die Rentenkasse eingezahlt wird. Diese bis zum regulären Renteneintritt fehlenden Beitragsleistungen führen dazu, dass schon die „Rentenbasis“ – von der die Abschläge dann erst berechnet und abgezogen werden – von vornherein niedriger ist.

„Welche Sonderzahlungen muss ich leisten, um Abschläge zu vermeiden?“

Ab dem Alter von 50 Jahren haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, freiwillig Sonderzahlungen in die Rentenkasse zu leisten, um Abschläge für einen vorzeitigen Renteneintritt ganz oder teilweise zu kompensieren. Für sogenannte „langjährig Versicherte“, die auf mindestens 35 Beitrags- bzw. Versicherungsjahre kommen, eröffnet dies die Möglichkeit, schon ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen – wenn auch die fehlenden Beitragsjahre bzw. Entgeltpunkte, wie zuvor erläutert, nicht mit ausgeglichen werden. Immer mehr Versicherte machen von dieser Regelung Gebrauch: Laut deutscher Rentenversicherung lag die „Anzahl der Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen“ 2018 bereits bei 17.086.

Wer jetzt um die 50 ist und angesichts dieser Aussichten gleich jubeln möchte, sollte sich allerdings zuerst gut informieren! Denn – die Abschlagsrechnungen lassen es bereits erahnen – zum „Schnäppchenpreis“ ist der vorzeitige Ruhestand nicht zu haben.

Je nach Geburtsjahr und Anzahl der Monate bzw. Jahre, die man früher in Rente gehen möchte, kann die freiwillige Sonderzahlung durchaus einen 5-stelligen Betrag ausmachen – wie das folgende Beispiel der Zeitschrift Finanztest 6/2020 „Ruhestand zur richtigen Zeit“ zeigt: Hier kommt ein 1958 Geborener, dessen reguläres Renteneintrittsalter im Rahmen der sukzessiven Anhebungen noch bei 66 Jahren liegt, für die vorgezogenen Rente mit 63 auf einen Ausgleichsbetrag von 50.227 Euro. Diesen Betrag müsste er als freiwillige Sonderleistung zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um die ansonsten erfolgende Rentenkürzung auszugleichen.

Auch die folgenden Beispiele der Deutschen Rentenversicherung (Quelle: deutsche-rentenversicherung.de, Stand 06.2020) spiegeln wider, was der vorzeitige Ruhestand ohne Abschläge kosten kann:

„Bei einer Bruttorente von 800 Euro im Monat in den alten Bundesländern und einem Jahr vorzeitigem Rentenbeginn (Rentenminderung 3,6 Prozent oder 28,80 Euro) müsste zum vollen Ausgleich der Rentenminderung ein Betrag von rund 6.818 Euro in die Rentenversicherung eingezahlt werden.

Bei 1.000 Euro Rente und zwei Jahren vorzeitigem Rentenbeginn (Minderung 7,2 Prozent oder 72 Euro) sind rund 17.706 Euro aufzuwenden.

Wer bei einer Rente von 1.200 Euro monatlich drei Jahre früher in Rente gehen möchte, kann 130 Euro Rentenminderung (10,8 Prozent) durch rund 33.157 Euro ausgleichen ...“

Puh, das ist aber ein Haufen Holz – ganz schön teuer“, werden Sie jetzt vielleicht denken. Sicher – aber führen Sie sich auch vor Augen: Die gesetzliche Altersrente hört nie auf – Sie bekommen Sie lebenslang, auch wenn Sie 100 Jahre oder älter werden. Und die Solidargemeinschaft der Versicherten muss das aufbringen.

Aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die freiwillige Sonderzahlung muss nicht komplett in einem Betrag erbracht werden – sondern kann über Teilzahlungen bis zum 63. Lebensjahr gestreckt werden. Möglich sind derzeit bis zu zwei Einzahlungen pro Jahr, über deren Höhe Sie selbst bestimmen können. Und hier winkt noch ein weiterer Lichtblick: Dieser steckt in den Steuern!

Lieber in „Häppchen“ als alles auf einmal

Teilzahlungen machen es nicht nur einfacher, einen solch großen Betrag zu schultern, sondern können auch steuerlich von Vorteil sein: Denn als Sonderausgaben sind diese Beiträge bei den „Altersvorsorgeaufwendungen“ ganz oder teilweise absetzbar.

Hierfür hat der Fiskus allerdings jährlich steigende Höchstbeträge festgelegt. Für das Jahr 2019 sind das 24.305 Euro bei Alleinstehenden bzw. das Doppelte für zusammen veranlagte Lebenspartner und Ehepaare. Steuerlich sinnvoll ist es daher, die Sonderzahlung so aufzuteilen, dass die jeweiligen Höchstbeträge über die Jahre hinweg optimal ausgeschöpft werden. Ein Steuerberater kann Ihnen die notwendigen Informationen hierzu liefern.

Im beschriebenen Beispiel der Zeitschrift Finanztest 6/2020 „Ruhestand zur richtigen Zeit“ macht die ermittelte freiwillige Sonderleistung in Höhe von 50.227 Euro bei Zahlung „am Stück“ nur etwa 10 Prozent Steuerersparnis aus. Wird der Betrag hingegen in Teilzahlungen über 5 Jahre gestreckt, kommen in Summe rund 30 Prozent Steuerersparnis zusammen.

Tipp: Die Ausgleichszahlung mit den beschriebenen Steuerentlastungen ist auch möglich, wenn Sie gar nicht früher in Rente gehen möchten – hierzu mehr im nächsten Abschnitt.

Wichtiger Hinweis: Sämtliche Angaben und Musterbeispiele in diesem Artikel sind ohne Gewähr. Wenn Sie wissen möchten, wie sich die beschriebenen Sachverhalte anhand Ihrer individuellen Gegebenheiten für Sie persönlich im Detail auswirken, empfehlen wir, Expertenrat vom Steuerberater sowie der Deutschen Rentenversicherung einzuholen.

„Und was ist, wenn ich es mir anders überlege und mit 63 dann doch noch länger arbeiten möchte?“

Wer trotz geleisteter Sonderzahlungen doch noch bis zum regulären Rentenbeginn arbeiten möchte, ist frei, dies zu tun: Denn mit der Sonderzahlung sichern Versicherte sich lediglich die Option, abschlagsfrei in die vorgezogene Rente zu gehen – eine Verpflichtung begründet das für sie nicht.

Falls Sie sich dazu entschließen, doch noch ein bisschen länger am Arbeitsplatz zu verweilen, bekommen Sie Ihre freiwilligen Sonderzahlungen allerdings nicht zurückerstattet! Stattdessen erhalten Sie beim späteren Renteneintritt dafür dann aber eine höhere Rente, die unter Berücksichtigung der geleisteten Sonderzahlungen ermittelt wird – was ja auch nicht schlecht ist.

Unser Tipp und Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass freiwillige Sonderzahlungen in die Rentenkasse immer unter mehreren Aspekten zu betrachten sind: um Abschläge bei vorzeitigem Renteneintritt auszugleichen, um steuerliche Möglichkeiten auszuschöpfen oder um später einfach eine höhere Rente zu beziehen.

Falls Sie mit dem Gedanken an einen vorzeitigen Ruhestand spielen, sollten Sie sich in jedem Fall frühzeitig bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung gut informieren. Hier erfahren Sie, inwieweit Sonderzahlungen in die Rentenkasse für Sie persönlich sinnvoll und lohnenswert sein können – auch, wenn Sie beispielsweise schon vor 1964 geboren sind und/oder auf 45 Beitrags- bzw. Versicherungsjahre kommen oder eine Schwerbehinderung vorliegt.

Auf Antrag erstellt Ihnen der zuständige Rentenversicherungsträger dann eine Auskunft, die beispielsweise folgende Informationen enthält:

  • die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente zum beabsichtigten vorzeitigen Rentenbeginn
  • die Höhe der Rentenminderung
  • die Höhe des Beitrages, der zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden könnte


Mehr zum Thema erfahren Sie vorab auch auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Beim Steuerberater erfahren Sie außerdem, ob Sie die zu leistende Ausgleichszahlung in einer Summe oder vielleicht besser in Teilzahlungen über mehrere Jahre gestreckt einzahlen – und wie hoch diese Teilzahlungen im Sinne einer optimalen Steuerersparnis pro Jahr jeweils sein sollten. Auch, ob und inwieweit rückwirkende Einzahlungen – zum Beispiel für das vorangegangene Jahr – noch möglich sind, kann Ihnen der Steuerberater sagen.

Grundsätzlich gilt: Je mehr Jahre es noch bis zu Ihrem gewünschten Renteneintrittsdatum sind, umso mehr Zeit verbleibt Ihnen zum Einzahlen der freiwilligen Rentenbeiträge – und umso geringer und weniger belastend können gegebenenfalls auch die aufzubringenden Teilzahlungen sein.

Insbesondere, wer absehbar den 50. Geburtstag feiert oder bereits in den 50ern ist, sollte daher am besten nicht mehr allzu lange damit warten, die vorhandenen Beratungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen! Und wenn Sie unabhängig davon privat noch mehr für Ihre Rente tun möchten, vereinbaren Sie einfach einen persönlichen Termin bei Ihrer Sparda-Bank Hessen!

Bildquelle: aaron Burden/unsplash.com

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