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Sparer-Pauschbetrag - Abgeltungssteuer

Sparer-Pauschbetrag & Abgeltungssteuer

Die Habenzinsen sind zurück! Verzinsliche Spar- und Termingelder gewinnen neu an Attraktivität. Vor allem, wer sich während der Zinsflaute mit alternativen Anlagen schwertat, findet seit geraumer Zeit auch unter den Bankeinlagen wieder annehmbare (Zins-)Erträge. Tipp: Denken Sie bei höheren Zinseinkünften immer auch an den Freistellungsauftrag! Haben Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag entsprechend erwartbarer Kapitalerträge optimal verteilt?

Gerade mit dem Jahreswechsel überprüfen viele Kund:innen oft erneut ihre Freistellungsaufträge und stellen ggf. die Weichen neu: Dabei geht es um die optimale Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 1.000 Euro für Alleinstehende bzw. 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten, bis zu dem Kapitaleinkünfte von der Steuer „freigestellt“ sind.1 Denn auch Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne unterliegen der Steuer: Bei Privatpersonen betrifft das die Einkommensteuer, die auf solche Erträge als sogenannte „Kapitalertragsteuer“ erhoben wird. Allerdings wird diese Steuer von den Begünstigten der Kapitalerträge grundsätzlich nicht selbst an das Finanzamt überwiesen, sondern – sozusagen gleich an der Quelle – durch das Finanzinstitut, bei dem sie zugehen. Entsprechend zählt diese Steuerart auch zu den Quellensteuern – ähnlich wie die Lohnsteuer, die vom Lohn bzw. Gehalt (durch den Arbeitgeber) gleichermaßen vorweg „an der Quelle“ abgezogen und abgeführt wird.

Zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer – in Höhe von pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (insgesamt 26,375 %) plus gegebenenfalls noch Kirchensteuer auf die Kapitalerträge – sind die Finanzinstitute gesetzlich verpflichtet. Mit Entrichtung dieser Steuer durch das abführende Institut (z. B. die Hausbank) ist die Steuerschuld für die betreffenden Kapitalerträge pauschal abgegolten: Es besteht insofern für die steuerpflichtige Person, der die Erträge rechtlich zustehen, dann auch keine Verpflichtung mehr, diese bereits versteuerten Kapitaleinkünfte nochmal in der jährlichen Steuererklärung anzugeben. Wegen der pauschalen Kapitalertragsteuer-Abgeltung spricht man hier auch von der „Abgeltungssteuer“ – die zum 1. Januar 2009 in Deutschland eingeführt wurde. Beim Steuerabzug ausgenommen ist nur der Teil der Kapitaleinkünfte, für die dem jeweiligen Finanzdienstleister als auszahlende Stelle von Anleger:innenseite ein Freistellungsauftag (maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages) erteilt wurde. Bis zum jeweils erteilten Freistellungsbetrag darf das Institut Kapitalerträge dann ohne Steuerabzug gutschreiben.

Erwarten Sie für Ihre Geldanlagen bei unterschiedlichen Finanzinstituten Kapitalerträge – abgesehen von der Hausbank könnten das z. B. auch die Bausparkasse, Fondsgesellschaften, die Depotbank, Versicherungen usw. sein – können Sie Ihren Sparer-Pauschbetrag auch auf die betreffenden Institute verteilen, indem Sie dort jeweils einen Freistellungsauftrag für nur einen Teil Ihres Sparer-Pauschbetrages (möglichst in Höhe der jeweils zu erwartenden Kapitaleinkünfte) erteilen. Wichtig ist dabei allerdings, dass der maximal für die steuerliche Freistellung zustehende Sparer-Pauschbetrag durch die einzelnen Freistellungsaufträge in Summe nicht überschritten wird! Zwar melden Finanzinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an sich nicht die Höhe der jeweiligen Freistellungsaufträge, wohl aber die tatsächlich freigestellten Kapitalerträge. Und wenn infolge einer Überschreitung des Sparer-Pauschbetrages bei der Freistellung am Ende tatsächlich zu wenig versteuert wurde, können Nachzahlungen bis hin zu Geldstrafen (etwa, wenn Vorsatz unterstellt wird) drohen. Hinweis: Für den Fall, dass die Summe Ihrer Freistellungsaufträge den zustehenden Sparer-Pauschbetrag versehentlich doch mal überschritten haben sollte und auch entsprechende Kapitalerträge freigestellt wurden, sollten Sie sich dahingehend informieren, wie Kapitalerträge eigeninitiativ (etwa über die Einkommensteuererklärung) bestenfalls nachzumelden sind, bevor das Finanzamt dem Tatbestand nachgeht.2 Lassen Sie sich gegebenenfalls hierzu am besten fachkundig beraten!

Unkritisch ist der umgekehrte Fall – wenn Sie es versäumt haben, einen Freistellungsauftrag (in ausreichender Höhe) zu erteilen. Oder wenn Sie die Aufteilung Ihres Sparer-Pauschbetrags auf mehrere Freistellungsaufträge bei unterschiedlichen Instituten nicht so vorgenommen haben, dass die Erträge bei allen optimal abgedeckt waren: Dann kann es vorkommen, dass der Freistellungsauftrag beim einen Finanzpartner zu knapp bemessen war und Steuern abgeführt wurden, obwohl bei einem anderen noch Luft gewesen wäre – und der komplette Sparer-Pauschbetrag hierdurch nicht ausgeschöpft wurde. In diesem Fall unnötigerweise abgeführtes Steuergeld geht dadurch aber nicht verloren! Es ist dann zwar erst mal beim Fiskus – doch bleibt die Möglichkeit, dies nach Jahresende über die persönliche Einkommensteuererklärung wieder auszugleichen. Der Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Kapitalertragsteuer kann sogar bis zu vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres noch nachgeholt werden.2 Ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag verhilft allerdings dazu, gleich ans Geld zu kommen – weshalb es doch allemal sinnvoll ist, darauf zu achten.

Die Ausführungen machen nebenbei den feinen Unterschied der Begrifflichkeiten „Kapitalertragsteuer“ und „Abgeltungssteuer“ deutlich – welche umgangssprachlich häufig synonym verwendet werden: Grundsätzlich wird die Kapitalertragsteuer (als eine Erhebungsform der Einkommensteuer für Kapitalerträge) zum pauschalen Abgeltungssteuersatz direkt an der Quelle des Ertragszugangs vom betreffenden Finanzinstitut abgeführt. Sie kann dessen ungeachtet aber später „freiwillig“ auch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zum individuellen Steuersatz veranlagt werden: Neben schon beschriebenen möglichen Gründen, kann das z. B. ebenfalls sinnvoll sein, wenn der individuelle Grenzsteuersatz fürs gesamte zu versteuernde Einkommen unterhalb von 25 % liegt – die Berücksichtigung des persönlichen Steuersatzes gegenüber der pauschalen Abgeltung also günstiger wäre. Das Finanzamt kann auf Antrag eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durchführen, sodass Steuerpflichtige mit niedrigerem Einkommen bei dieser Einkunftsart nicht unverhältnismäßig hoch belastet werden. Sollte übrigens das gesamte Einkommen aller Einkunftsarten insgesamt unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrages liegen, sodass es erst gar nicht zur Einkommensteuerveranlagung kommt – wie das z. B. oft auch bei Studierenden und Rentner:innen der Fall ist –, kann es über eine sogenannte „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ die Möglichkeit geben, Kapitaleinkünfte über den Sparer-Pauschbetrag hinaus freizustellen.2


1 Der derzeitige Sparer-Pauschbetrag gilt seit 01.01.2023. Zuvor lag dieser für die Jahre 2009 bis einschließlich 2022 bei 801 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.602 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten). Nach dem zugrundeliegenden Gesetzestext (§ 20 EstG, Abs. 9) * ist der Sparer-Pauschbetrag formell als pauschaler Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen definiert. Ein darüberhinausgehender Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist bei dieser Einkunftsart hiernach ausgeschlossen.2

2 Siehe unten „Wichtiger Hinweis“, bitte beachten!

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Dieser Magazinbeitrag stellt keine Steuerberatung dar und kann eine qualifizierte Steuerberatung auch nicht ersetzen. Sämtliche Angaben erfolgen insofern ohne Gewähr.


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