Sparda-Bank Hessen eG

Übersicht

Blättern

Handfläche mit Schlüsselbund

Fundsachen – was man als Finderin oder Finder beachten muss

Wer aufmerksam durch die Welt geht, findet manchmal etwas von Wert, das jemand anderes verloren hat. Zum Beispiel Geld oder andere Gegenstände. Die einfache Frage lautet: Darf ich das behalten? Die nicht ganz so einfache Antwort: Es kommt darauf an…

Manchmal hat man einfach Glück: Auf dem Weg zur Arbeit geht der Blick kurz nach unten auf die Straße – was liegt denn da Blaues im Rinnstein? 20 Euro! Ja, so ein Glück, beziehungsweise: Pech, für die Person, die sie dort verloren hat.

Darf ich den gefundenen Zwanziger nun in die eigene Tasche stecken und behalten? Darauf lautet die Antwort klar und deutlich: nein. Ganz grundsätzlich gilt: Wenn man weiß, wer etwas verloren hat, dann muss man es zurückgeben. Bei unserem auf der Straße liegenden Geld ist davon eigentlich nur auszugehen, wenn man tatsächlich beobachtet hat, wie der Schein jemandem aus der Tasche gefallen ist. Behalten darf man den Schein trotzdem nicht. Die Polizei rät in solchen Fällen: „Nehmen Sie den Gegenstand an sich. Fragen Sie möglicherweise im Umfeld befindliche Personen, ob er ihnen verloren gegangen ist. Finden Sie den Gegenstand in einem Geschäft oder einer Einrichtung, können Sie ihn beim Personal abgeben. Sie sollten Ihren Fund auf jeden Fall zumindest melden, falls es dort zu Nachfragen durch die Verliererin bzw. den Verlierer kommt. Dabei sollten Sie auch mitteilen, was Sie mit dem Fundstück machen.“

Ist die Verliererin beziehungsweise der Verlierer nicht bekannt, gilt für Fundsachen nämlich eine Bagatellgrenze. Sie liegt bei zehn Euro. Heißt in unserem Fall: Wär’s ein Zehner gewesen, hätte man ihn tatsächlich behalten dürfen. Jedoch erst nach sechs Monaten geht er tatsächlich in den eigenen Besitz über, wenn man ihn bis dahin auf Nachfrage nicht verheimlicht hat. Den Fund des Zwanzigers hingegen muss man anzeigen. Dasselbe gilt für alle anderen Fundsachen, deren Wert zehn Euro übersteigt. Das geht im Fundbüro der Stadt oder Gemeinde, in der man den Gegenstand gefunden hat. Alternativ kann das Fundstück auch der Polizei übergeben werden.

Das sollte zügig geschehen. Die Polizei Hessen schreibt dazu: „Für alle, die etwas mit sich hadern, ob sie das Fundstück nicht doch in ihren eigenen Besitz übergehen lassen könnten: Dies würde eine sogenannte Fundunterschlagung darstellen, die nach Paragraph 246 des Strafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann.“

Auch abgegebene Fundsachen gehen nach sechs Monaten, wenn niemand begründeten Anspruch darauf erhebt, in den Besitz des Finders über. Findet der Gegenstand seinen Weg zurück zum ursprünglichen Besitzer, kann man als Finder einen Finderlohn geltend machen. Dieser beträgt vom Wert einer Sache bis 500 Euro 5 Prozent. Für alles, was darüber hinausgeht, 3 Prozent. Deshalb ist es sinnvoll, am Abgabeort seine Adresse und Kontaktdaten zu hinterlegen.

Anders sieht es aus, wenn ein Gegenstand nicht auf der Straße, sondern in einem öffentlichen Verkehrsmittel, einem Bahnhof oder einer Behörde gefunden wird. Er muss dann in jedem Fall abgegeben werden, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Hier gilt auch nur der halbe Finderlohn und diesen gibt es nur, wenn die Sache mehr als 50 Euro wert ist. Zudem ist es ausgeschlossen, dass die Sache oder der Gegenstand nach sechs Monaten in den Besitz des Finders übergeht. Stattdessen werden die Fundsachen in der Regel versteigert.

Wer etwas von wissenschaftlichem oder historischem Wert findet oder ausgräbt – zum Beispiel archäologische Funde, alte Münzen und in Hessen sogar Fossilien – muss diesen Fund melden und höchstwahrscheinlich abgeben. Denn in Deutschland haben die Länder Anspruch auf solche Funde, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Geregelt ist das im jeweiligen Denkmalschutzgesetz, das in fast allen Bundesländern ein sogenanntes Schatzregal vorsieht. Das ist kein Platz zum Ablegen von Wertgegenständen, sondern eine Regalie, ein Hoheitsrecht, das seinen Ursprung im Mittelalter hat. In Hessen stellt das 2016 in Kraft getretene Kulturschutzgesetz den Handel mit Funden aus „Raubgrabungen“ – also Schatzsuchen – unter Strafe: Man kann dann ebenfalls wegen Unterschlagung und wegen Hehlerei angeklagt werden. In Hessen zahlt das Land dem Finder jedoch eine Fundprämie.

Übersicht

Blättern

Kontakt
Termin
Vor Ort
FAQ
Kontakt

Rufen Sie uns an - wir sind gerne Mo. - Fr. von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie da.

069 7537-0
Termin

Wir beraten Sie gerne in unseren Filialen, telefonisch oder online. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin.

Vor Ort

Immer in Ihrer Nähe

Finden Sie schnell und einfach den Weg zur nächsten Filiale oder die nächste kostenfreie Möglichkeit zum Geldabheben.

FAQ

Sie haben Fragen? Wir die Antworten!