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Bauklötze in Hausform in einer Reihe

Schenken und Erben - das Nießbrauchrecht

Schenken, das haben zahlreiche wissenschaftliche Studien gezeigt, macht glücklich – wenn man es richtig anpackt. Denn etwas zu verschenken ist oft eine emotionale Geschichte. Wenn die Geschenke größer werden, wird Schenken aber auch schnell zu einer sehr rationalen Entscheidung. Zum Beispiel, wenn es Eltern oder Großeltern darum geht, den Nachlass gezielt an künftige Erben weitergeben zu wollen.

Warum es manchmal besser ist, den eigenen Nachlass noch zu Lebzeiten zu verteilen, also: zu verschenken, klären wir in diesem diesem Artikel. Doch beim Schenken lauern nicht nur steuerliche Fallen. Zum Beispiel, wenn es darum geht, das eigene Haus an die nächste Generation weiterzugeben – obwohl man selbst noch darin wohnt und auch dort wohnen bleiben möchte. In diesem Falle sollte sich der Schenkende das Nießbrauchrecht einräumen lassen.

„Nießbrauch“ beschreibt, vereinfacht ausgedrückt, das Recht, über die verschenkte Immobilie weiterhin – bis zum Tod – verfügen zu können, zum Beispiel, sie mietfrei bewohnen zu dürfen. Zudem dürfen etwaige Mieteinnahmen aus anderen in der Immobilie befindlichen Wohnungen eingestrichen werden, obwohl die Immobilie auf dem Papier jemand anderem, also zum Beispiel den eigenen Kindern, gehört. In welchem Umfang der Nießbrauchberechtigte schalten und walten darf, ergibt sich in der Regel aus einem notariellen Vertrag. Wird nichts vereinbart, darf der Nießbrauchberechtigte „sämtliche Nutzen“ aus der Immobilie ziehen.

Mit dem Nießbrauchrecht gehen aber auch Pflichten einher. In der Regel muss sich der Berechtigte darum kümmern, dass die Immobilie versichert, unterhalten und instand gesetzt wird. Der Berechtigte darf die Immobilie darüber hinaus nicht zum Verkauf anbieten. Darüber geraten Familien immer wieder in Streit, es lohnt sich also, die Rechte und Pflichten in einem Vertrag genau abzustecken.

Nießbrauch und Wohnrecht sind übrigens nicht dasselbe, gehören aber in der Regel zusammen. Denn Wohnrecht erlaubt dem Berechtigten lediglich das Bewohnen der Immobilie. Das Nießbrauchrecht geht darüber deutlich hinaus.

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