Sparda-Bank Hessen eG
Online-Banking
Begriff Freistellungsauftrag in Zusammenhang mit Kapitalertrags-, Abgeltungs- und Quellensteuer

Freistellungsauftrag 2025: Für ganzjährige Berücksichtigung bitten wir um Erteilung oder Änderungen bis zum 15. Dezember! 

Wer mit Geldanlageerträgen rechnet – etwa aus (Bau-)Sparverträgen, Fonds, Tages- oder Termingeldern – kann jeweiligen Finanzpartnern hierfür Freistellungsaufträge erteilen: Institute sind damit bei Erträgen bis zur Freistellungshöhe davon entbunden, vorweg 25 Prozent Kapitalertragsteuer (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) direkt für die Begünstigten pauschal ans Finanzamt abzuführen. Freistellungsaufträge dürfen pro Person den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jedoch in Summe nicht übersteigen! 
 

Wozu überhaupt Freistellungsaufträge?

Bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags bleiben Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden hierzulande steuerfrei. Für Erträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro pro Person* im Steuerjahr hinausgehen, oder wenn überhaupt kein Freistellungsauftrag erteilt wurde, fallen grundsätzlich Steuern an (soweit auch keine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ vorliegt). Die Abgaben werden vom jeweiligen Finanzinstitut dann als pauschale 25-prozentige Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) direkt abgeführt, sodass Begünstigten dieser Teil ihrer Erträge gar nicht erst zugeht. Weil die Steuern hier also direkt „an der Quelle“ schon einbehalten werden, zählt die Kapitalertragsteuer auch zu den Quellensteuern (wie nach dem gleichen Prinzip ebenso die Lohnsteuer).**

Mit dem Vorwegabzug kann die Steuerschuld für betreffende Kapitalerträge pauschal abgegolten sein, weshalb man hier auch von „Abgeltungssteuer“ spricht. Liegt der persönliche Einkommen-Grenzsteuersatz unterhalb der pauschalen 25 Prozent, können gegebenenfalls zu viel entrichtete Steuern grundsätzlich über die Einkommensteuererklärung später noch „zurückgeholt“ werden. So zum Beispiel auch, wenn der Sparer-Pauschbetrag insgesamt über mehrere Finanzdienstleister hinweg in Summe nicht vollständig ausgeschöpft wurde.** 

Tipp: Falls Sie sich hinsichtlich der richtigen Aufteilung Ihres gesamten Pauschbetrages unsicher sind, können die jeweiligen Steuerbescheinigungen betreffender Finanzdienstleister zu Kapitaleinkünften der Vorjahre eventuell Orientierung bieten: Aus diesen ist ersichtlich, welche Erträge zuletzt angefallen sind und was darauf gegebenenfalls an Steuern abgeführt wurde. Hat sich an Ihren Ein- und Anlagen seither nicht viel geändert, könnte dies ein ungefährer Ausgangspunkt sein.

Freistellungsaufträge verhelfen also in erster Linie dazu, pauschale Steuervorauszahlungen zu vermeiden und betreffende Erträge (bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags) gleich ohne diesen Vorwegabzug zu erhalten. Möchte man bereits abgeführte Beträge hingegen über die Steuererklärung „zurückholen“, kann einige Zeit vergehen, bis das Geld erst mit dem Steuerbescheid des Finanzamts dann „erstattet“ wird.** 

Wichtig: Bei der Sparda-Bank Hessen kann die Erteilung oder etwaige Anpassungen eines Freistellungsauftrags für das ganze Jahr 2025 auch rückwirkend erfolgen, wenn die entsprechende Beauftragung bis spätestens 15. Dezember 2025 vorliegt! Die gleiche Frist gilt für die Berücksichtigung von Nichtveranlagungsbescheinigungen. Danach ist eine Rückrechnung innerhalb der Bank nicht mehr möglich! Gegebenenfalls bliebe dann nur eine Rückerstattung über die Einkommensteuererklärung.**

Hier können Sie Ihre Freistellungsaufträge bearbeiten: 

  • im Online-Banking:  unter dem Kontoinhaber-Namen rechts oben -> Steuern & Finanzbehörden -> Freistellungsauftrag
  • in der SpardaBanking App:  Menü -> Services -> Steuer & Finanzbehörden -> Freistellungsauftrag

Ein Formular für die Erteilung des „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“ finden Sie zudem auf unserer Homepage (sparda-hessen.de) im Menü unter: 

Hilfe & Service -> Dokumente-> (Neu-)Kundenformulare und -informationen 
 

Steuerbescheinigungen für die Einkommen-Steuererklärung 

Mit der jährlichen Steuerbescheinigung erhalten Sie von Finanzinstituten, bei denen Sie Konten beziehungsweise Geldanlagen unterhalten, eine Übersicht aller jeweiligen Erträge eines betreffenden Jahres, die Ihnen dort zugegangen sind. Zudem ersehen Sie hieraus, inwieweit gegebenenfalls erteilte Freistellungsaufträge im betreffenden Steuerjahreszeitraum ausgeschöpft wurden und/oder was hier an Kapitalertragsteuern bereits pauschal für Sie abgeführt wurde. Damit zu viel entrichtete Steuern vom Finanzamt erstattet werden, benötigen Sie diese Belege zu Ihrer Einkommensteuer-Erklärung.

Wichtig: Bei der Sparda-Bank Hessen werden Steuerbescheinigungen für das Jahr 2025 voraussichtlich ab Februar 2026 bereitgestellt. Wer diese in vergangenen Jahren schon mal angefordert hatte, bekommt sie automatisch. Andernfalls können Sie Ihre 

Steuerbescheinigung im Online-Banking oder über die SpardaBanking-App „bestellen“:

  • im Online-Banking: Service & Mehrwerte -> Weitere Services -> Erstellung Bescheinigung
  • in der SpardaBanking App: Menü -> Services -> Serviceaufträge -> Erstellung Bescheinigung

Sofern Sie kein Online-Banking nutzen, kontaktieren Sie uns gerne direkt. 
 

Sind Ihre Daten noch aktuell?

Viele unserer Kund:innen nutzen einfach das Online-Banking oder die SpardaBanking App, um ihren Freistellungsauftrag zu erteilen oder ändern. Bitte werfen Sie bei der Gelegenheit gerne auch einen kurzen Blick auf Ihre allgemeinen persönlichen Daten: 

Stimmen zum Beispiel die Anschrift und Ihre Erreichbarkeiten noch mit aktuellen Gegebenheiten überein? Sollte dies irgendwo nicht der Fall sein, können Sie Aktualisierungen einfach direkt vornehmen! Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit und Mithilfe!

 

* Für zusammenveranlagte Paare gilt gemeinsam der doppelte Sparer-Pauschbetrag, in Summe also 2.000 Euro.

**Dieser Artikel kann eine qualifizierte Steuerberatung nicht ersetzen. Steuerlich relevante Information erfolgen daher an allen Stellen ohne Gewähr.

 

Stand: 18.11.2025