Diese Steuermythen sollten Sie kennen: Sechs Gerüchte um die Steuererklärung
Wenn die Steuerzeit näher rückt, sind viele verunsichert: Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Und lohnt sich das überhaupt? Besonders Arbeitnehmer:innen, deren Einkommen bereits versteuert wurde, fragen sich, ob sich der Aufwand tatsächlich auszahlt. Wir räumen mit sechs gängigen Mythen rund um die Steuererklärung auf – und erklären, was hinter den Gerüchten steckt.
1. „Eine Steuererklärung bringt mir ohnehin nichts“
Diese Annahme hält sich hartnäckig – ist aber in den meisten Fällen falsch. Expert:innen beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL), widersprechen deutlich: Die freiwillige Abgabe lohne sich gerade für Arbeitnehmende.
Zahlen des Statistischen Bundesamts belegen das: 2019 reichten 14,4 Millionen lohnsteuerpflichtige Personen eine Erklärung ein – 12,7 Millionen davon erhielten im Schnitt 1.095 Euro zurück. Nur ein kleiner Teil – etwa 1,5 Millionen – musste nachzahlen.
Besonders attraktiv wird die Erklärung in bestimmten Situationen, etwa wenn man nur einen Teil des Jahres gearbeitet hat, einen langen Arbeitsweg hat oder beruflich bedingte Ausgaben wie Fortbildungen, Werkzeuge oder Fachliteratur geltend machen kann. Auch Handwerkerleistungen und manche Versicherungen, z. B. Haftpflicht oder Unfallversicherung, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anrechnen.
Tipp: Mit dem kostenlosen Elster-Programm der Finanzämter lässt sich vorab unverbindlich berechnen, ob sich eine Abgabe lohnt.
2. „Wer einmal eine Steuererklärung macht, muss das jedes Jahr tun“
Nicht ganz. Ob Sie verpflichtet sind, jedes Jahr eine Erklärung einzureichen, hängt von mehreren Faktoren ab – nicht von der Tatsache, dass Sie es schon einmal getan haben.
Eine Pflicht zur Abgabe besteht z. B. dann, wenn Sie zusätzliche Einkünfte erzielt haben, etwa durch Vermietung, Nebentätigkeiten oder Kapitalanlagen. Auch wer bestimmte Steuerklassen hat – etwa die Kombination 3/5 bei Ehepaaren – sollte prüfen, ob eine Erklärung notwendig ist.
Interessant: Wenn ein Ehepartner zwar in Steuerklasse 5 eingestuft ist, aber kein Einkommen bezieht, entfällt unter Umständen die Abgabepflicht – selbst bei der 3/5-Kombination.
3. „Mit der richtigen Steuerklasse sparen Ehepaare bares Geld“
Das klingt verlockend – stimmt so aber nicht. Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst lediglich, wie viel Lohnsteuer jeden Monat einbehalten wird. Die tatsächliche Steuerlast wird erst nach Ablauf des Jahres durch den Einkommensteuerbescheid ermittelt.
Das bedeutet: Bei gemeinsamer Veranlagung wird der gesamte Betrag am Ende auf beide Partner:innen aufgeteilt. Je nachdem, wie hoch der Lohnsteuerabzug unterjährig war, kommt es zur Rückzahlung – oder zur Nachzahlung.
4. „Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei – also kein Problem“
Teilweise richtig – aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Zwar ist das Arbeitslosengeld selbst nicht steuerpflichtig, es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Das heißt: Die Höhe des steuerfreien Arbeitslosengeldes wird zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes herangezogen. Wer also zusätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, muss möglicherweise mit einem höheren Steuersatz rechnen – und dadurch mehr Steuern zahlen. Gleiches gilt übrigens für andere Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
5. „Jede:r darf bei der Steuererklärung helfen“
Auch das stimmt nur eingeschränkt. Im engen familiären Umfeld dürfen sich Angehörige gegenseitig unterstützen – etwa Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister. Bei weiter entfernten Verwandten oder Freunden ist jedoch Vorsicht geboten.
Wer professionelle Hilfe benötigt, ist mit einem Lohnsteuerhilfeverein gut beraten – oft günstiger als ein:e Steuerberater:in. Vorteil: Die Fristen für die Abgabe verlängern sich bei Inanspruchnahme auf bis zu zwei Jahre
6. „Was im Steuerbescheid steht, ist immer korrekt“
Leider nein. Auch beim Finanzamt können Fehler passieren – etwa wenn bestimmte Ausgaben übersehen oder falsch bewertet wurden.
Deshalb rät der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: „Jede:r sollte den Bescheid sorgfältig mit der eigenen Erklärung abgleichen.“ Wurden alle Werbungskosten anerkannt? Sind Sonderausgaben korrekt berücksichtigt?
Bei Unstimmigkeiten können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch einlegen – oder bei kleineren Fehlern einen Antrag auf schlichte Änderung stellen.
Fazit:
Steuer-Mythen halten sich hartnäckig – doch wer sich mit den Fakten beschäftigt, kann bares Geld sparen. Wer unsicher ist, sollte Unterstützung durch Fachleute nutzen – und sich nicht von Gerüchten abschrecken lassen.
25.06.2025